1. Name und Sitz

Der Ostschweizerische Igelfreunde-Verein ist ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz und Gerichtsstand am Wohnort des amtierenden Präsidenten.
Der Verein umfasst die Gebiete der Kantone ZH, SG, TG, SH, beide Appenzell und das benachbarte Ausland.

2. Zweck

a) Aufklärung der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend.
b) Erhaltung, Pflege und Schutz des einheimischen Braunbrustigels und dessen Lebensraum.
c) Unterstützung der Igelstationen.
d) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen, sowie Personenverbindungen ohne juristische Persönlichkeit werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Entrichtung des Jahresbeitrages erworben. Wird der jeweilige Jahresbeitrag bis spätestens Ende Kalenderjahr nicht bezahlt, so fällt die Mitgliedschaft dahin.
Die Mitgliedschaft auf Lebenszeit kann durch die Entrichtung eines einmaligen Beitrages von Fr. 500.-- erworben werden.
Der Verein ist berechtigt, durch seinen Vorstand jederzeit ein Mitglied, welches nach seiner Ansicht gegen den Vereinszweck verstösst, auszuschliessen. Der Ausschluss muss gegenüber dem Mitglied nicht begründet werden. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

4. Organisation

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Kontrollstelle (resp. die Rechnungsrevisoren)
Die Hauptversammlung findet in der Regel alle zwei Jahre im 1. Quartal statt. Auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder, oder der Mehrheit des Vorstandes ist eine ausserordentliche Hauptversammlung - und zwar spätestens innert 2 Monaten nach Eingang des Begehrens - einzuberufen. Die Einladungen zu ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen erfolgen durch ein Inserat in den einschlägigen Tageszeitungen der Ostschweiz und des benachbarten Auslandes oder durch schriftliche Einladungen. Diese Publikation hat mindeste 3 Wochen vor der Hauptversammlung zu erfolgen.

5. Aufgaben der Hauptversammlung

a) Abnahme des Geschäftsberichtes des Präsidenten.
b) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle.
c) Wahl des Vorstandes und aus dessen Mitte den Präsidenten für eine Amtsdauer von 2 Jahren.
d) Wahl der Kontrollstelle auf eine Amtsdauer von 2 Jahren.
e) Bestimmung des Jahresbeitrages.
f) Besprechung und Beschlussfassung über wichtige Igelschutzangelegenheiten.
g) Vornahme von Statutenänderungen.
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen, sofern diese von den Mitgliedern rechtzeitig, vor der Publikation der Hauptversammlung, beim Präsidenten zuhanden des Vorstandes schriftlich eingereicht worden sind.
i) Beschlussfassung von Mitgliederanträgen, sofern diese mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung beim Präsidenten zuhanden des Vorstandes schriftlich eingereicht worden sind.
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes.
6. Wahlen
Bei Wahlen gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Jedes Mitglied verfügt über 1 Stimme. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Die Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgt durch einfaches Mehr der Stimmenden. Die Abstimmung ist offen, es sei denn, eine geheime Abstimmung werde beschlossen.

7. Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern. Im Vorstand sollen die Regionen angemessen vertreten sein. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Sofern zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen Vakanzen entstehen, so ergänzt sich mit Wirkung bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Vorstand selbst.
Dies gilt auch für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten. Alle Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
Für besondere Dienstleistungen kann ein bescheidenes Entgelt ausgerichtet werden. Die Vorstandsmitglieder sind von der Mitgliederbeitragspflicht befreit.

8. Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand übernimmt folgende Aufgaben:
a) Verwaltung und zweckentsprechende Verwendung des Vereinsvermögens, wobei ihm zur Begleichung von Ausgaben eine freie Vermögenskompetenz eingeräumt wird.
b) Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen.
c) Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
d) Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte.
e) Zusammenarbeit mit den zuständigen amtlichen Instanzen.
t) Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner jeweiligen Mitglieder beschlussfähig.
g) Für Beschlüsse und Wahlen gilt das einfache Mehr der Stimmenden.

9. Aufgaben des Präsidenten

Der Präsident übernimmt folgende Aufgaben:
a) Er leitet die Vorstandssitzungen und die Hauptversammlung.
b) Er führt die Beschlüsse des Vorstandes aus.
c) Er vertritt den Verein nach aussen.
d) Er unterzeichnet rechtsverbindlich zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
e) Der Vizepräsident besitzt im Falle der Verhinderung des Präsidenten die gleichen Rechte und Pflichten wie der Präsident.

10. Finanzen

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Beiträgen auf Lebenszeit
c) Freiwilligen Beiträgen und Legaten

11. Rechnungsrevision

Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Revisionsstelle prüft jährlich mindestens einmal die Kas-se und die Rechnungsführung des Vereins. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit intern eine Kassenrevision vorzunehmen.

12. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann grundsätzlich nur auf Vorschlag des Vorstandes erfolgen. Dieser Vorschlag muss von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes unterschriftlich unterstützt werden.
Der Auflösungsbeschluss hat anlässlich einer ausserordentlichen Hauptversammlung, welch speziell zu diesem Zweck durch den Vorstand einzuberufen ist, mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden zu erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins Ostschweizerischer Igelfreunde und des benachbarten Auslandes ist die Vereinsdokumentation beim zuständigen Departement im Wohnkanton des Präsident zu deponieren. Die Gelder sind zinstragend anzulegen und unterstehen der Verwaltung der St. Galler Kantonalbank in Verbindung mit dem kantonalen Veterinäramt. Über die Verwendung der Gelder entscheidet der Vorstand. Diese müssen an eine steuerbefreite Institution übergeben werden.

13. Schlussbestimmungen

Soweit die Statuten keine Bestimmungen enthalten, finden die Vorschriften der Art. 60 ff ZGB Anwendung.
Diese Statuten sind an der ordentlichen Hauptversammlung vom 13.04.2019 genehmigt worden. Sie sind sofort in Kraft getreten.

Die Präsidentin: Elsi Heierli

Die Aktuarin: Barbara Derungs

 

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